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Eure Sorge fesselt mich!

"Die Freiheit der Person ist unverletzlich"Artikel 2 des Grundgesetzes

Obwohl uns das Grundgesetz das Recht auf Freiheit sichert, ist die Zahl der durchgeführten Fixierungen in Deutschland sehr hoch.

Die Statistik einer Studie der Initiative freiheitsentziehende Maßnahmen FEM zeigt große Unterschiede bei deren Einsatz zwischen den Einrichtungen.

Sie zeigt, dass der Anteil der Bewohner mit freiheitsentziehenden Maßnahmen in den Einrichtungen

zwischen 4% und 59% lag, obwohl Ausstattung, Personal-quote, Bewohnermerkmale und Sturzraten der Heime vergleichbar waren.

Dem Recht auf Freiheit der Person steht nicht selten das Recht auf Unversehrtheit des Körpers entgegen.

Psychische oder degenerative Erkrankungen wie Demenz können eine freiheitsentziehende Maßnahme notwendig werden lassen, um den erkrankten Menschen vor schweren Verletzungen zu schützen.

Sind alle angewandten Fixierungen wirklich erforderlich?

Nicht selten werden freiheitsentziehende Massnahmen unreflektiert, aus den falschen Gründen, oder sogar auch unbewusst angewendet, da längst nicht allen Beteiligten klar ist, wann es sich um eine freiheitsentziehende Maßnahme handelt. 

Oft liegt der Maßnahme auch einfach die Angst vor Haftung zu Grunde.

Um das Missverhältnis zwischen Fixierungen und Notwendigkeit zu minimieren und einen verantwortungsbewussten Umgang aller Professionen mit dem Thema Fixierung zu erwirken folgt das Krefelder Betreuungsgericht dem Beispiel der Gerichte in der Region Werdenfels und bindet in das Genehmigungsverfahren den Einsatz von speziell geschulten Verfahrenspflegern ein.

Ziel ist es, verantwortungsvoll die Zahl der freiheitsentziehenden Maßnahmen zu reduzieren und immer das mildeste Mittel zu finden..

Aufgaben und Anforderungen an den Verfahrenspfleger nach dem Werdenfelser -Weg:

Die Verfahrenspfleger, die vom Betreuungsgericht bestellt werden, sollen fundiertes Wissen über freiheitsentziehende Maßnahmen im rechtlichen, aber auch im pflegewissenschaftlichen Bereich aufweisen.

Er hat die nicht leichte Aufgabe im Sinne des Betroffenen das Recht auf Freiheit der Person mit dem Recht auf körperlicher Unversehrtheit unter Einbezug aller Professionen abzugleichen.

Wichtig ist das Abwiegen von sinnvollen Alternativen, die eine Fixierung ggf. abwenden können.

Der Verfahrenspfleger vertritt die Interessen des Betroffenen und nicht die Interessen und Nöte der Pflegeeinrichtungen.

Der Kommunikationsprozess soll optimiert werden.

Durch die, vom Verfahrenspfleger moderierte, Fallbesprechung unterstützt er alle am Verfahren beteiligten bei der Suche nach alternativen Möglichkeiten. Hierbei werden biographische Daten ebenso wie aktuelle Beobachtungen und gesundheitliche Veränderungen mit bewertet. Technische Hilfsmittel werden vorgestellt, Vor- und Nachteile abgewogen. Ein gemeinsam getragener Vorschlag wird dem Gericht zur Entscheidung vom Verfahrenspfleger durch seinen Bericht vorgetragen.

Der Verfahrenspfleger unterstützt den Richter und den Betreuer in seiner Entscheidungsfindung und hilft die Komponenten wie Verletzungsgefahr, wahren der Persönlichkeitsrechte und Erhalt der Lebensqualität gegeneinander abzuwägen.

Die wichtigste

„Alternative“ zur Anwendung

von freiheitseinschränkenden

Maßnahmen ist deren

Vermeidung.

Sie wünschen mehr Informationen zum Thema ? Nutzen Sie unser Kontaktformular.


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